Kenntnisgabeverfahren
Handelt es sich bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben um kein verfahrensfreies Vorhaben, können Sie als Bauherr zwischen dem Kenntnisgabeverfahren und der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens wählen.
Kenntnisgabeverfahren
Voraussetzungen:
- Es handelt sich gem. § 50 Landesbauordnung (LBO) um kein verfahrensfreies Bauvorhaben.
- Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes.
- Es handelt sich um eines der folgenden Bauvorhaben (ausgenommen Sonderbauten):
- ein Wohngebäude
- sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
- Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben (z.B. Garagen)
Erforderliche Unterlagen
- Formular "Kenntnisgabeverfahren" beziehungsweise "Abbruch baulicher Anlagen"
- weitere Bauvorlagen:
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
- Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
- Bestätigung des Bauherrn über die Übernahme der Bauherrschaft und über die Bestellung eines geeigneten Bauleiters
Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung/Bauüberhang/Baufertigstellung oder Abgang/Abriss/Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung.
Ansprechpartner
Bauamt
Rathaus Schömberg
,
Zimmer: 013
Telefon:
07084 14-162
Fax:
07084 14-562
E-Mail schreiben
Sprechzeiten
Öffnungs- und Sprechzeiten:
Mo., Di. + Fr.: 8.00 - 12.00 Uhr
Do.: 7.00 - 12.00 Uhr
Di.: 14.00 - 18.30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Do.: 14.00 - 16.00 Uhr
Vorgänge
Detaillierte Verfahrensbeschreibungen und -abläufe sowie rechtliche Hinweise zum Thema Kenntnisgabeverfahren finden Sie auch im Verwaltungsportal Service BW. Folgende Ausführungen könnten für Sie von Interesse sein: