Zweitwohnungssteuer

Die Gemeinde Schömberg erhebt für das Innehaben einer Zweitwohnung für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum eine Zweitwohnungssteuer.

Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand

  • neben seiner außerhalb des Gemeindegebietes gelegenen Hauptwohnung im Gemeindegebiet zum Zwecke der Erholung, der Berufsausübung oder Ausbildung innehat;
  • neben seiner innerhalb des Gemeindegebietes gelegenen Hauptwohnung im Gemeindegebiet zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung oder Ausbildung innehat;
  • neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs im Gemeindegebiet innehat.

Hauptwohnung ist diejenige von mehreren im In- oder Ausland gelegenen Wohnungen eines Einwohners, die er vorwiegend benutzt. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd von seiner Familie getrennt lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehung des Einwohners liegt. Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, sind sie Gesamtschuldner. Die Zweitwohnungssteuer wird nicht erhoben für die Innehabung einer aus beruflichen Gründen vorgehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet.

Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar. Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar bezogen, so entsteht die Steuerschuld am 1. des darauf folgenden Kalendermonats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerschuldner das Nutzungsrecht an einer Wohnung aufgibt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnungshaltung endet.

Die Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der jährliche Mietaufwand. Der Steuersatz beträgt derzeit 11% der Bemessungsgrundlage und ab dem 01.01.2025 18% der Bemessungsgrundlage.

Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund eines Vertrages nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete). Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pacht, Nutzungsentgelt, Erbbauzins, Leibrente.

Wenn nur eine Bruttokaltmiete (Miete einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10% verminderte Bruttokaltmiete.

Wenn nur eine Bruttowarmmiete (Miete einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 % verminderte Bruttokaltmiete.

Für Wohnungen, die

  • im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder
  • dem Steuerpflichtigen unentgeltlich überlassen sind oder
  • dem Steuerpflichtigen zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete
    überlassen sind oder
  • ungenutzt sind,

ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen, die von der Gemeinde in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt wird, die für die Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage, Alter und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Ansprechpartner

Finanzverwaltung
Rathaus Schömberg , Zimmer: 113

Telefon: 07084 14-152
Fax: 07084 14-552
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Sprechzeiten

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