Hundesteuer
Für das Halten eines oder mehrerer Hunde im Gemeindegebiet Schömberg wird eine Hundesteuer erhoben, soweit die Hundehaltung nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.
Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Hundehalter. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalender-monats, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 96,00 € (ab dem 01.01.2025: 120,00 €). Für das Halten eines gefährlichen Hundes gemäß § 5a beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 960,00 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Absatz 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 192,00 € (ab dem 01.01.2025: 240,00 €), für den zweiten und jeden weiteren gefährlichen Hund auf 1.920,00 €. Werden neben gefährlichen Hunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als weitere Hunde im Sinne des Satzes 1, Alternative 1.
Weitere Informationen, bspw. zu den Steuervergünstigungen, entnehmen Sie bitte unserer Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schömberg.
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