Erschließungsbeiträge

Die Gemeinde Schömberg erhebt für die erstmalige endgültige Herstellung folgender Anlagen Erschließungsbeiträge:

  • Anbaustraßen (zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze)
  • Wohnwege (zum Anbau bestimmte, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege)
  • selbständige Grünanlagen u. Kinderspielplätze
  • Sammelstraßen (Straßen, die nicht zum Anbau, sondern dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden) u. Sammelwege (Wege, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbar und nicht zum Anbau, sondern als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind)
  • selbständige Parkflächen
  • Lärmschutzanlagen

Die beitragsfähigen Erschließungskosten werden nach den tatsächlichen Kosten u. für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann davon abweichend die beitragsfähigen Erschließungskosten für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diese Kosten für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen und/oder Wohnwege, die für die städtebaulich zweckmäßige Erschließung der Grundstücke eine Abrechnungseinheit bilden, insgesamt ermitteln.

Die Gemeinde Schömberg trägt mindestens 5 v. H. der beitragsfähigen Erschließungskosten. Je nach Art der Erschließungsanlage steigt der Kostenanteil der Gemeinde Schömberg. Bei selbständigen Kinderspielplätzen beträgt der Kostenanteil z.B. 50 v.H. der beitragsfähigen Kosten.

Die nach Abzug des Anteils der Gemeinde Schömberg anderweitig nicht gedeckten Erschließungskosten (umlagefähige Erschließungskosten) werden auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungsflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen. Für die Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld maßgebend.

Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Anbaustraße bzw. der Wohnweg sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung nach dem Bauprogramm vorgesehenen Teileinrichtungen aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuchs erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Bei allen anderen Erschließungsanlagen entsteht die Beitragsschuld mit der Fertigstellung der Anlage.

Die Gemeinde Schömberg kann für Grundstücke, für die ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Vorauszahlungen sind mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen.

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitrags-pflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Gesamtschuldner bedeutet, dass die Gemeinde Schömberg die Beitragsschuld nur einmal verlangen kann, zur Leistung der Beitragsschuld jedoch alle Beitragsschuldner verpflichtet sind. Die Gemeinde Schömberg kann dabei die Beitragsschuld voll von einem der Schuldner verlangen oder je einen Teil von den einzelnen Beitragsschuldnern. Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.

Der Erschließungsbeitrag und die Vorauszahlungen sind innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Erschließungsbeitrags für eine Erschließungsanlage, einen bestimmten Abschnitt oder die zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Erschließungsanlagen vereinbaren. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.